Allgemeine Lieferbedingungen
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1 Geltung
1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen mit bzw. durch Falcon Sinaqua GmbH – nachstehend 'Verkäufer' genannt. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2 Angebote und Vertragsabschluß
2.1 Die in den Katalogen, Verkaufsunterlagen, Werbungen, im Internet enthaltenen Angebote durch Falcon Sinaqua GmbH sind stets freibleibend und verbindlich.
2.2 Der Verkäufer beliefert den Kunden gegen sofortige Zahlung des Rechnungsbetrages oder im Rahmen eines Kreditlimits, das nach Ermessen des Verkäufers festgelegt wird. Ist dieses Kreditlimit überschritten, kann der Verkäufer vor einer weiteren Belieferung erst die Zahlung der alten Forderung verlangen, gleich, ob sie schon fällig sind oder nicht.
2.3 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer sofort schriftlich bestätigt werden. Im Falle umgehender Auftragsausführung gelten der Lieferschein bzw. die Warenrechnung auch als Auftragsbestätigung.
2.4 Soweit Angestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2.5 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist nach seiner Wahl vom Käufer Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurück zu treten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort gestellt werden.
2.6 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen berücksichtigt werden.
3 Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug
3.1 Sofern nicht eine schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
3.2 Versandwege und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
3.3 Teillieferungen sind im zumutbarem Umfang zulässig. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen bzw. Teillieferungen jederzeit berechtigt.
3.4 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.
3.5 Die Gefahr geht im Falles des Versendungskauf auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
3.6 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Im Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Annahmeverzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3.7 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Absperrungen, behördliche Anordnungen u.s.w., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Bei Leistungserschwerung berechtigen sie den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten.
3.8 Zum Umfang der Leistung „Installation“ des Verkäufers an einer vorhandenen normgerechten Urinalanlage gehören folgende Arbeiten: - Demontage eines vorhandenen Urinals - Montage des wasserlosen Urinals und Anschluss an die vorhandene Abwasserleitung - Abdeckung bzw. Stillegung des vorhandenen Spülers Ausdrücklich nicht zum vorgenannten Umfang gehören: - Arbeiten an Trinkwasseranlagen (Demontagen oder Stillegung von Frischwasserleitungen) - Entsorgung der ausgetauschten Becken
4 Verpackung
4.1 Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen.
5 Preise und Zahlung
5.1 Die Preise verstehen sich stets zzgl. der am Tag der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung gültigen Mehrwertsteuer.
5.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.
5.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
5.4 Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Es wird den Käufer über Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.5 Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Der Verkäufer ist berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.6 In den o.a. Fällen von Zahlungsverzug bzw. Vermögensverschlechterung kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
5.7 Der Käufer darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenem Umfang zurückbehalten.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
6.2 Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig anstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
6.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
7 Mängelrüge, Gewährleitung und Haftung
7.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls verliert er seine diesbezüglichen Gewährleistungsrechte. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Mängelrüge beim Verkäufer.
7.2 Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens 1 Jahr nach Übergabe schriftlich zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Mängelrüge beim Verkäufer. Bei Versäumnis der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
7.3 Werden Betriebs- und Wartungsanleitungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
7.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft, weiterverarbeitet und/oder verändert werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation schriftlich erzielt ist.
7.5 Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7.6 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
8 Haftung bei Pflichtverletzung
8.1 Schadensersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen, die nicht die vertraglichen Hauptleistungspflichten betreffen, sind sowohl gegenüber dem Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt; es sei denn, die Haftung bezieht sich auf eine ausdrücklich schriftlich erklärte Zusicherung, die den Käufer gerade gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
8.2 Die Haftungsbeschränkung des 8.1 gilt ebenso für mittelbare und entfernte Mangelfolgeschäden. Sie gilt dann nicht, soweit es sich bei den Folgeschäden um die Verletzung von Körper und Gesundheit handelt. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9 Gerichtsstand und anzuwendendes Gesetz
9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist der Hauptsitz des Verkäufers.
9.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
